bb) In ihrer Berufungsschrift vom 15. Februar 2011 werfen die Berufungskläger der Vorinstanz vor, die Kosten des Erbenvertreters im Rahmen der Erbgangsschulden nicht berücksichtigt zu haben. Sie bemängeln, dass das Zivilgericht ausschliesslich auf die Lehrmeinung von Weimar im Berner Kommentar abstelle, welche von der herrschenden Lehre sowie dem Zürcher Obergericht nicht geteilt werde. Sie machen geltend, dass die erstinstanzlichen Richter verpflichtet seien, eine Abweichung von der herrschenden Lehrmeinung hinreichend zu begründen. Sie führen aus, die Kosten der Erbenvertreter würden sich auf mehr als CHF 200‘000.- belaufen, insbesondere AE.