In ihrer Eingabe vom 6. Juni 2008 berücksichtigen die Kläger die bis zu diesem Zeitpunkt an den Erbenvertreter bezahlten Honorare von CHF 250'000.-- (act. 217/16). Wie unter Ziffer 3.1 ausgeführt handelt sich bei den Kosten der Erbschaftsverwaltung um Kosten, die vom Wortlaut des Art. 474 ZGB nicht gedeckt werden und daher im Rahmen der Berechnung der verfügbaren Quote nicht berücksichtigt werden können.