Schmuck des Grabes CHF 5'000.00 Total CHF 22'682.85 Die Kosten der Testamentseröffnung durch Notar H.________ betragen zudem CHF 1'244.50 (act. 218/8). Die Beklagten bestreiten die aufgeführten Erbgangsschulden nicht, weshalb diese ohne weitere Abklärungen bei der Berechnung der Erbschaft im Zeitpunkt des Todes so berücksichtigt werden können. In ihrer Eingabe vom 6. Juni 2008 berücksichtigen die Kläger die bis zu diesem Zeitpunkt an den Erbenvertreter bezahlten Honorare von CHF 250'000.-- (act. 217/16).