Ausgeschlossen sind damit Aufwendungen für Massnahmen, die vom Erblasser oder von Erben (zur Haftungsbegrenzung oder Wahrung ihrer Rechte) veranlasst wurden. Man hat die Berechtigung dieser Unterscheidung in Zweifel gezogen. Die restriktive Regelung des ZGB entspricht jedoch dem gemeinen Recht und war ohne Zweifel gewollt. Das ist auch konsequent, da der verfügbare Teil ja prinzipiell nach dem Stand des Vermögens zur Zeit der Eröffnung des Erbganges berechnet wird (Weimar, a.a.O., N 10 zu Art. 474 ZGB). Gemäss den Klägern setzen sich die Erbgangsschulden wie folgt zusammen (act. 217/15, 218/3-5b): Bestattungsinstitut AY.