O., N 15 zu Art. 474 ZGB) Andere Kosten des Erbganges bleiben unerwähnt und können nicht abgezogen werden, namentlich die Kosten der Erbschaftsverwaltung, der amtlichen Liquidation, sonstige Kosten der Verwaltung der Erbschaft, insbesondere der Fortführung der Geschäfte des Erblassers, sowie der Erbschaftsteilung nebst damit verbunden Gerichts-, Anwalts- und Schätzungskosten. Kantonsgericht KG Seite 39 von 114