aa) In ihrem Urteil vom 22. September 2010 äusserte sich die Vorinstanz wie folgt zu den im Rahmen der Festsetzung der Erbmasse zu berücksichtigenden Erbgangskosten: „Gemäss Art. 474 Abs. 2 ZGB sind bestimmte Erbgangsschulden für die Berechnung der verfügbaren Quote vom Wert der Erbschaft abzuziehen. Es handelt sich um Passiven, welche durch den Erbfall ausgelöst werden, also erst nach dem Todestag entstanden sind. Im Gesetz erwähnt sind die Auslagen für das Begräbnis sowie für die Siegelung und die Inventaraufnahme (Nertz, a.a.O., N 15 zu Art.