4. a) Nach Überprüfung der durch die Vorinstanz erfolgten Berücksichtigung der Erbvorbezüge gilt es zu klären, ob den Passiven des Erblassers bei der Festsetzung der Erbmasse vollumfänglich Rechnung getragen wurde. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob das Honorar und die Auslagen der Erbenvertreter im Rahmen der Erbgangskosten zu berücksichtigen sind.