ddd) In diesem Zusammenhang gilt es darauf hinzuweisen, dass die Parteien an der Verhandlung vom 9. Februar 2015 auf Frage des Instruktionsrichters informierten, dass D.________ und E.________ die ihnen gemäss Testament als ausgleichspflichtige Erbvorempfänge anzurechnenden Beträge von CHF 325‘722.- resp. CHF 174‘278.- der im Zusammenhang mit der Liquidation der Gesellschaft angefallenen Steuerschulden inzwischen beglichen haben. Es seien von den Parteien sämtliche mit Rahmen der Liquidation angefallenen Steuerschulden beglichen worden (act. 400).