Entgegen den Ausführungen der Berufungskläger haben die Berufungsbeklagten eine Zustimmung des Erblassers zu angeblichen internen Vereinbarungen daraus abgeleitet, dass er Ende 1998 Mahnungen unterschrieben habe, welchen aktualisierte Zwischenabrechnungen beigelegen hätten, welche auf den internen Vereinbarungen basiert hätten. Wie bereits erwähnt, ist nicht erstellt, dass diese Zwischenabrechnungen dem Willen der Parteien entsprechen, so dass sie den Beweiswert der öffentlichen Urkunden nicht zu entkräften vermögen, ungeachtet einer allfälligen Zustimmung des Erblassers.