Darüber hinaus gilt es festzuhalten, dass einzig die Aktienübernahme erbrechtlich relevant ist, nicht aber die Liquidation der Gesellschaft. Soweit interne Regelungen über die noch nicht angefallene Erbschaft erfolgt sind, ist die Mitwirkung und Zustimmung des Erblassers zwingend (Art. 636 ZGB). Entgegen den Ausführungen der Berufungskläger haben die Berufungsbeklagten eine Zustimmung des Erblassers zu angeblichen internen Vereinbarungen daraus abgeleitet, dass er Ende 1998 Mahnungen unterschrieben habe, welchen aktualisierte Zwischenabrechnungen beigelegen hätten, welche auf den internen Vereinbarungen basiert hätten.