Wie bereits erwähnt geht aus den Akten nicht hervor, ob diese Zwischenabrechnungen dem Willen der Parteien entsprechen, so dass sie den durch die notarielle Urkunde vom 4. Juli 1996 und die letztwillige Verfügung vom 14. September 1999 erbrachten Beweis für eine ungleichmässige Aufteilung der Aktien der AV.________ AG auf die Nachkommen des Erblassers nicht zu entkräften vermögen.