Betreibungsbegehren wird der Liquidationsvertrag vom 4. Juli 1996 als Grund der Forderung genannt (act. 224/148). Die Berufungsbeklagten machen geltend, dass der D.________ in Rechnung gestellte Betrag gemäss den der Mahnung an E.________ beiliegenden Zwischenabrechnungen den von D.________ geschuldeten Zahlungen entspreche. Wie bereits erwähnt geht aus den Akten nicht hervor, ob diese Zwischenabrechnungen dem Willen der Parteien entsprechen, so dass sie den durch die notarielle Urkunde vom 4. Juli 1996 und die letztwillige Verfügung vom 14. September 1999 erbrachten Beweis für eine ungleichmässige Aufteilung der Aktien der AV.