Die zwei von den Berufungsbeklagten ins Recht gelegten Vertragsentwürfe (act. 16/2), welche eine gleichmässige Teilung der Aktien auf die fünf Nachkommen vorsehen, sind weder datiert noch unterzeichnet. Mangels Unterzeichnung durch die Parteien ist davon auszugehen, dass sie nicht dem Willen aller Nachkommen entsprachen, somit ist ihr Beweiswert äusserst gering.