Der Zeuge legte einen Bericht über seinen Auftrag ins Recht (act. 224b). Angesichts der Tatsache, dass das Mandat des Zeugen zum Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Vertrags vom 4. Juli 1996 gar nicht mehr bestand, vermag seine Aussage den in der Urkunde widergegebenen Willen der Nachkommen als Urkundsparteien nicht zu entkräften.