und C.________ 6 Aktien. Die letztwillige Verfügung präzisiert, dass diese erbvorempfangsweise Aktienabtretung nur zur Hälfte zu berücksichtigen sei. Im Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft habe der Wert einer Aktie CHF 84‘000.- betragen (act. 1, Beilage 1).