Es ergibt sich aus der Natur der Sache, dass das Beweismass für den Gegenbeweis gegenüber öffentlichen Urkunden hoch anzusetzen ist. Als Gründe zur Entkräftung des Beweiswertes einer öffentlichen Urkunde kommen in Frage, dass es zufolge Beurkundungsmangels an der Beweisverstärkung fehlt, dass sie nicht den wirklichen Parteiwillen widergibt und dadurch einen Formmangel aufweist, dass das beurkundete Geschäft anfechtbar ist oder einen rechtswidrigen Inhalt aufweist oder dass ein Aufhebungsvertrag zustande gekommen ist (BSK ZGB I-HANS SCHMID/FLAVIO LARDELLI, Art. 9 N 1 ff. mit weiteren Hinweisen; HAUSHEER/JAUN, Stämpflis Handkommentar, S. 293 ff.).