Das Erschleichen einer falschen Beurkundung ist strafbar. Die Beweiskraft erstreckt sich auf das, was die Urkundsperson kraft eigener Wahrnehmung als richtig bescheinigt (BGE 110 II 1 E. 3). Im Rahmen der Beurkundung werden Tatsachen bescheinigt (BGE 122 III 150 E. 2b), nämlich die Identität der Erklärenden, ihre Handlungs- und Urteilsfähigkeit und ihr Erklärungswille. Der Beweis der Unrichtigkeit der öffentlichen Urkunde kann mit allen Beweismitteln geführt werden. Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Es ergibt sich aus der Natur der Sache, dass das Beweismass für den Gegenbeweis gegenüber öffentlichen Urkunden hoch anzusetzen ist.