Der Nachweis der Unrichtigkeit des Inhalts der Urkunde ist an keine besondere Form gebunden. Eine öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 9 ZGB ist die Feststellung bundesrechtlich bezeichneter Tatsachen oder Willenserklärungen durch eine Urkundsperson in einem gesetzlich geregelten Verfahren und dient den Parteiinteressen, der Schaffung zulässiger Grundlagen für Registereinträge und der verstärkten Beweiskraft (BGE 99 II 159 E. 2a; 96 II 167, 90 II 281; 118 II 32 E. 3d). Die verstärkte Beweiskraft der öffentlichen Urkunde beruht auf der die Parteien sowie die Urkundsperson treffenden Wahrheitspflicht. Das Erschleichen einer falschen Beurkundung ist strafbar.