aaa) Gemäss Art. 9 ZGB erbringen öffentliche Register und öffentliche Urkunden für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen ist. Diese Bestimmung enthält nach ihrer Formulierung eine vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung abweichende gesetzliche Beweisregel, wonach öffentliche Urkunden und öffentliche Register für die für sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis erbringen. Art. 9 ZGB führt jedoch nicht zu einer Umkehr der Beweislast. Der Nachweis der Unrichtigkeit des Inhalts der Urkunde ist an keine besondere Form gebunden.