Erst in ihrer Berufungsschrift vom 15. Februar 2011 weisen sie erstmals darauf hin, dass die Hälfte der 100 Aktien, entsprechend CHF 5'716'820.-, bei den Aktiven aufzunehmen seien. Trotz Kenntnis des Ausgleichungsanspruchs haben die Berufungskläger im erstinstanzlichen Verfahren auf die Geltendmachung ihres Ausgleichungsanspruchs bezüglich der 70 weiteren erbvorbezugsweise, aber nicht im Testament erwähnten Aktien, verzichtet. Dieser Verzicht ist endgültig, so dass der erst im Berufungsverfahren hervorgebrachte Ausgleichungsanspruch verspätet erfolgte. Die Erbvorempfänge sind daher nur im Umfang von CHF 1‘667'782.50, entsprechend den 30 in Ziffer 4.13 der letztwilligen Verfügung genannten