Vorliegend stellt sich nun die Frage, ob die Berufungskläger ihren Ausgleichungsanspruch rechtzeitig geltend gemacht haben. Mit Stellungnahme vom 6. Juni 2008 machten die Berufungskläger unter Ziffer 160 geltend, die 15 erbvorempfangsweise abgetretenen Aktien der AV.________ AG seien bei der Festsetzung der Aktiven des Nachlasses zu berücksichtigen (act. 217/13). Erst in ihrer Berufungsschrift vom 15. Februar 2011 weisen sie erstmals darauf hin, dass die Hälfte der 100 Aktien, entsprechend CHF 5'716'820.-, bei den Aktiven aufzunehmen seien.