_ AG bei der Festsetzung des Vermögens des Erblassers im Todeszeitpunkt zu Unrecht nicht berücksichtigt hat, folglich unterliegen diese Erbvorempfänge gestützt auf Art. 626 ZGB der Ausgleichung. Unbestrittenermassen wurden sämtliche Aktien der AV.________ AG erbvorbezugsweise übernommen. Vom Erblasser stammen 50% der insgesamt 100 Aktien, deren Wert wurde von der Steuerverwaltung am 3. November 1999 auf total CHF 11'118'551.- festgesetzt (act. 40/15). Diese Erbvorempfänge sind daher im Umfang von CHF 5'559'275.50 als Erbschaftsaktiven zu berücksichtigen, vorausgesetzt der Ausgleichungsanspruch wurde anlässlich der Teilung geltend gemacht.