Der Erblasser selbst hat in Ziffer 4.13 seiner letztwilligen Verfügung die erbvorempfangsweise Abtretung der Aktien explizit aufgeführt und präzisiert, dass und in welchem Umfang diese Aktien im Rahmen der Teilung zu berücksichtigen seien. Die Berufungsbeklagten haben den Beweis für eine gegenteilige Vereinbarung nicht erbracht. Im Übrigen ist den Akten kein Grund zu entnehmen, welcher eine Nichtberücksichtigung dieses Erbvorbezugs rechtfertigen würde. Daraus folgt, dass die Vorinstanz die Aktien der AV.________ AG bei der Festsetzung des Vermögens des Erblassers im Todeszeitpunkt zu Unrecht nicht berücksichtigt hat, folglich unterliegen diese Erbvorempfänge gestützt auf Art.