626 N 19). Wird die Ausgleichung trotz Kenntnis des Ausgleichungsanspruchs anlässlich der Teilung nicht geltend gemacht, wird dies als endgültiger Verzicht des Berechtigten auf den Anspruch qualifiziert (BGE 45 II 4; PraxKomm Erbrecht-JACQUELINE BURCKHARDT BERTOSSA, Art. 626 N 93).