ZGB ist dispositiver Natur, dies bedeutet, dass der Erblasser durch Ausgleichungsdispens resp. Nichtanordnung der Ausgleichung von den Vermutungen des Art. 626 ZGB und damit von der Gleichbehandlung seiner Erben abweichen kann. Für den Erlass der Ausgleichungspflicht der Nachkommen verlangt das Gesetz aber eine ausdrückliche Erklärung. Der Ausgleichungsanspruch ist unverjährbar, er wird in aller Regel im Rahmen des Erbteilungsverfahrens mittels eigenem Rechtsbegehren geltend gemacht. Die Regeln des Art. 8 ZGB über die Beweislast gelten auch für die Ausgleichung (PraxKomm Erbrecht- JACQUELINE BURCKHARDT BERTOSSA, Art. 626 N 1 ff., BSK ZGB II-ROLANDO FORNI/GIORGIO PIATTI, Art. 626 N 19).