oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass und dergleichen zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht. Über die Ausgleichung wird den gesetzlichen Erben im Rahmen der Erbteilung an ihre Erbquote angerechnet, was sie vom Erblasser zu seinen Lebzeiten als Vorempfang erhalten haben. Mittels Berücksichtigung ausgleichungspflichtiger lebzeitiger Zuwendungen des Erblassers an gesetzliche Erben soll die Gleichbehandlung aller gesetzlichen Erben sichergestellt werden, dies unter Beachtung des Willens des Erblassers. Art. 626 ZGB ist dispositiver Natur, dies bedeutet, dass der Erblasser durch Ausgleichungsdispens resp.