__ geschuldeten „offenen Zahlungen“. Die diversen Dokumente seien in sich schlüssig und würden den vollen Beweis für die von ihnen bezeugten Tatsachen erbringen, nämlich für den Bestand und Inhalt der im internen Verhältnis der Übernehmer geltenden Regelung. Sie seien in sich kongruent und würden ein zusammenhängendes Bild zeigen. Zudem würden die Dokumente beweisen, dass die interne Vereinbarung auch tatsächlich umgesetzt worden sei. Abschliessend halten die Berufungsbeklagten fest, dass die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden seien.