Ende 1998 für die durch sie geschuldeten Beträge gemahnt worden, diesen durch F.________ sel. unterschriebenen Mahnungen seien aktualisierte Zwischenabrechnungen beigelegen, welche wiederum auf den internen Vereinbarungen basiert hätten. Zudem sei mit Betreibungsbegehren gegen D.________ vom 21. Dezember 1998 erneut der Saldo gemäss interner Abmachung gefordert worden. Der von F.________ sel. und C.________ in Betreibung gesetzte Betrag von CHF 522‘543.- entspreche genau den gemäss interner Abrechnung von D.________ geschuldeten „offenen Zahlungen“.