dd) In ihren Rechtsschriften vom 4. Mai 2011 halten die Berufungsbeklagten fest, Zweck und Gegenstand der notariellen Urkunde sei die „Zuteilung von Grundstücken nach der Auflösung einer Aktiengesellschaft“. Die Aktien seien im Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags bereits zwischen den Aktionären verteilt worden. Die Urkunde selbst halte fest, dass die interne Regelung ausserhalb der Urkunde unter den Parteien vorgenommen werde. Sie weisen darauf hin, der Schluss der Vorinstanz, dass die Aktionäre im Innenverhältnis eine andere Lösung getroffen hätten, sei nicht zu beanstanden und werde durch zahlreiche Beweise gestützt. Der Zeuge AW.