An der Verhandlung vom 2. Dezember 2015 führen die Berufungskläger aus, dass eine interne Regelung unter den Geschwistern ein Vertrag über eine noch nicht angefallene Erbschaft gemäss Art. 636 ZGB darstellen würde. Ein solcher Vertrag sei nur unter Mitwirkung und mit Zustimmung des Erblassers verbindlich. Es sei von den Berufungsbeklagten zu keinem Zeitpunkt behauptet oder bewiesen worden, dass der Erblasser an der angeblichen internen Regelung mitgewirkt oder dieser zugestimmt habe. Bereits daher dürfe in der Erbteilung nicht von einer internen Regelung ausgegangen werden, zumal es eine solche nicht gegeben habe.