Folglich erweise sich das Urteil in diesem Punkt als verfassungswidrig, es mangle an einer Begründung, die es den Berufungsklägern erlauben würde, sich mit der Argumentation kritisch auseinanderzusetzen. Sie weisen darauf hin, dass es sachlich nicht gerechtfertigt sei, den Erbvorbezug der Aktien für die Bestimmung der Erbmasse bzw. in der Folge für die Berechnung der Pflichtteile nicht zu berücksichtigen. Der Erblasser habe in Ziffer 4.13 seiner letztwilligen Verfügung die erbvorempfangsweise Abtretung der Aktien ausdrücklich aufgeführt und unzweideutig festgehalten, dass die Aktien im Rahmen der Teilung anzurechnen seien. Dadurch habe er das Prinzip von Art. 626 ZGB bestätigt.