Es habe sein Vorgehen damit begründet, dass die effektive Teilung zu gleichen Teilen erfolgt sei, d.h. dass die fünf Nachkommen je einen Fünftel hätten übernehmen sollen. Gestützt auf die Unterlagen sei es zudem davon ausgegangen, dass die Nachkommen bei einer künftigen Erbschaft auf die Geltendmachung der Ungleichbehandlung bzw. von Regressansprüchen verzichten würden. Die Vorinstanz unterlasse es aber, zu präzisieren, auf welche Unterlagen sie eine solche Annahme stütze. Folglich erweise sich das Urteil in diesem Punkt als verfassungswidrig, es mangle an einer Begründung, die es den Berufungsklägern erlauben würde, sich mit der Argumentation kritisch auseinanderzusetzen.