Der Wert der Liegenschaften, die den Erben infolge der Auflösung der Aktiengesellschaft übertragen worden sei, habe sich bis zum Erbgang nicht vermindert. Es sei notorisch, dass Sachwerte, namentlich Liegenschaften, tendenziell an Wert zunähmen. Bei der Festsetzung des Vermögens des Erblassers im Zeitpunkt des Todes habe das Zivilgericht die Aktien der AV.________ AG nicht berücksichtigt. Es habe sein Vorgehen damit begründet, dass die effektive Teilung zu gleichen Teilen erfolgt sei, d.h. dass die fünf Nachkommen je einen Fünftel hätten übernehmen sollen.