Der Testator habe mit dieser Bestimmung ausdrücklich festgehalten, welche Erben in welchem Umfange erbvorempfangsweise Aktien erhalten hätten. Eine solche Feststellung in einem gültigen Testament dürfe vom Gericht nicht kommentarlos übergangen werden. Gestützt auf diese Erwägungen kommen die Berufungskläger zum Schluss, dass die Vorinstanz verkannt habe, dass der Erblasser im Jahr 1996 Erbvorschüsse vorgenommen habe. Deren Verkehrswert sei von der kantonalen Steuerverwaltung auf CHF 101‘000.- pro Aktie festgelegt worden (act. 40/21). Auf diesen Wert sei auch für den Erbgang abzustellen. Folgende Vorbezüge seien somit aufzurechnen: