Ausserdem habe er ausgesagt, „wir haben auf die Aufteilung von 20% pro Aktionär hingewiesen und dies wurde nicht von allen akzeptiert“. Wenn der Vorschlag des Zeugen AW.________ nachweislich vor dem Abschluss des notariellen Vertrags nicht von allen Erben angenommen worden sei, könne das Gericht nicht willkürfrei folgern, seine Aussagen würden den Schluss zulassen, es hätte eine interne und eine externe Abmachung gegeben. Sie werfen der Vorinstanz vor, dass sie Ziffer 4.13 des Testaments völlig ausser Acht gelassen habe. Der Testator habe mit dieser Bestimmung ausdrücklich festgehalten, welche Erben in welchem Umfange erbvorempfangsweise Aktien erhalten hätten.