Zu Unrecht habe die Vorinstanz gestützt auf verschiedene Entwürfe von Vereinbarungen, einen nicht unterzeichneten Zwischenbericht der AV.________ und einer nicht unterzeichneten Beilage zu einem Brief vom 19. November 1998 angenommen, die Aktionäre hätten im Innenverhältnis eine andere Lösung getroffen. Dies sei von den Berufungsklägern stets bestritten worden. Das erstinstanzliche Gericht habe die Meinung vertreten, es handle sich dabei um eine unbewiesene Behauptung der Berufungskläger. Dabei habe es sich offensichtlich über die Bestimmung von Art. 9 ZGB hinweggesetzt. Gemäss Art.