110 Abs. 5 StGB und Art. 9 ZGB. Mit dieser Urkunde seien die verschiedenen Grundstücke der Gesellschaft zu genau bestimmten Bedingungen den Aktionären übertragen worden. Die Urkunde habe als Titel im Sinne von Art. 657 ZGB zum Eintrag ins Grundbuch gedient. Wenn die Vorinstanz festhalte, der notarielle Vertrag gebe ausschliesslich das Aussenverhältnis der Parteien wieder, habe es die Berufungsbeklagten einer strafbaren Handlung bezichtigt und hätte konsequenterweise gestützt auf Art. 305 StGB [recte: Art. 302 StPO] Anzeige erstatten müssen. Zu Unrecht habe die Vorinstanz gestützt auf verschiedene Entwürfe von Vereinbarungen, einen nicht unterzeichneten Zwischenbericht der AV.