cc) In ihrer Berufung vom 15. Februar 2011 weisen die Berufungskläger auf den Straftatbestand von Art. 253 StGB hin, wonach mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bestraft wird, wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet und wer eine solche Urkunde gebraucht, um einen anderen über die darin beurkundete Tatsache zu täuschen. Beim notariellen Vertrag vom 4. Juli 1996 handle es sich um eine öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 5 StGB und Art. 9 ZGB.