Aus diesem Grund erfolgte die Übertragung der Aktien von F.________ und G.________ an ihre Kinder D.________, E.________, A.________, B.________ und C.________ nicht zu gleichen Teilen. Diese „ungleiche“ Verteilung für Steuerzwecke wurde denn auch von den Steuerbehörden so festgehalten (vgl. Schreiben Kantonale Steuerverwaltung vom 3. November 1999; act. 40/15): Insgesamt beträgt die geldwerte Leistung CHF 11'118'551.-- und wird aufgrund des Aktienbesitzes wie folgt aufgeteilt:  D.________, Q.________ 31 Aktien CHF 3'446’751.--  E.________, Q.________ 20 Aktien CHF 2'223'710.--  A.________, Q._____