als ausgleichspflichtiger Erbvorempfang angerechnet wird.“ bb) Die Vorinstanz berücksichtigte die von den Nachkommen erbvorbezugsweise erhaltenen Aktien bei der Festsetzung des Vermögens des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes nicht und begründete dies wie folgt: „Aufgrund des Beweisverfahrens ist das Gericht zum Schluss gekommen, dass es bei der Liquidation der Gesellschaft AV.________ AG eine interne Regelung zwischen den Parteien gegeben hat und der notarielle Vertrag vom 4. Juli 1996 ausschliesslich das Aussenverhältnis gegenüber der Steuerbehörde regelt. Nicht nur, dass der notarielle Vertrag selber auf eine interne Regelung verweist.