_ haben einen Verkehrswert von je CHF 2‘100‘000.-, von diesem Betrag sind 16% für die latenten Grundstückgewinnsteuern, d.h. CHF 336‘000.-, sowie die Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes von je CHF 58‘625.- in Abzug zu bringen. Folglich ist die Berufung der Berufungskläger in diesem Punkt gutzuheissen und diese Erbvorbezüge sind ihnen zu einem Wert von je CHF 1‘705‘375.- anzurechnen.