18 des Gesetzes über die Gemeindesteuern (SGF 632.1) eine Grundstückgewinnsteuer von 10% für den Kanton und von Art. 6% für die Gemeinde in Abzug zu bringen. Ausserdem ist noch die von den Berufungsklägern geleistete Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes in Höhe von je CHF 58‘625.- zu berücksichtigen (act. 40/2). Die beiden Grundstücke Art. asasas und aoaoao GB Q.________ haben einen Verkehrswert von je CHF 2‘100‘000.-, von diesem Betrag sind 16% für die latenten Grundstückgewinnsteuern, d.h. CHF 336‘000.-, sowie die Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes von je CHF 58‘625.- in Abzug zu bringen.