Was die wertmässige Bestimmung der latenten Liegenschaftsgewinnsteuer zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers (21. Februar 2000) betrifft, kann auf die zu diesem Zeitpunkt geltende gesetzliche Regelung abgestellt werden. Ein weitergehender Beweis, wie dies die Berufungsbeklagten fordern, ist hierfür nicht erforderlich. Somit ist gestützt auf Art. 43 lit. a i.V.m. Art. 51 Abs. 1 des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern (DStG; SGF 631.1) sowie Art. 18 des Gesetzes über die Gemeindesteuern (SGF 632.1) eine Grundstückgewinnsteuer von 10% für den Kanton und von Art. 6% für die Gemeinde in Abzug zu bringen.