Im Berufungsverfahren ist unbestritten, dass die Liegenschaften weitgehend veräussert wurden (Berufungsschrift vom 15. Februar 2011 S. 16, act. 16, Berufungsantwort S. 16, act. 191). Die Vorinstanz ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass die latente Steuer zufolge Veräusserung der Vermögenswerte mit hoher Wahrscheinlichkeit angefallen ist und die Last sich damit verwirklicht hat. Was die wertmässige Bestimmung der latenten Liegenschaftsgewinnsteuer zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers (21. Februar 2000) betrifft, kann auf die zu diesem Zeitpunkt geltende gesetzliche Regelung abgestellt werden.