bbb) Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes, welche gemäss öffentlicher Urkunde vom 14. April 1998 den Berufungsklägern B.________ und C.________ auferlegt worden ist (act. 40/1, Ziffer 6) und vom Grundbuchamt des Sensebezirks mit Rechnung vom 23. Februar 1999 fakturiert wurde, bei der Festsetzung des Werts der Grundstücke zu Recht berücksichtigt hat. Den Akten ist im Übrigen auch nicht zu entnehmen, dass dies von den Berufungsbeklagten bestritten wurde.