An der Instruktionsverhandlung vom 9. Februar 2015 bestätigten die Berufungskläger, dass der Steuerfall eingetreten sei und die Grundstückgewinnsteuern bezahlt worden seien. Ein Abzug von 4% für den Verlust von Kulturland sei behördlich verfügt worden und die entsprechende Verfügung sei ins Recht gelegt worden. Gestützt darauf habe oder werde die Steuerbehörde einen Abzug von 10% für den Kanton und von 6% für die Gemeinde machen. Es sei bekannt, dass die Grundstücke über 16 Jahre im Eigentum des Erblassers gestanden hätten. Die Berufungsbeklagten weisen darauf hin, dass sich in diesem Zusammenhang die Frage der Beweislast stelle.