(Urteil des Bundesgerichts 5C.201/2005 vom 2. März 2006 mit weiteren Hinweisen). Die Berufungskläger weisen in ihrer Rechtsschrift vom 15. Februar 2011 darauf hin, dass die Liegenschaften weitgehend veräussert worden seien. Somit ist der Steuerfall eingetreten, den Akten ist aber nicht zu entnehmen, wie hoch die von den Berufungsklägern bezahlte Liegenschaftsgewinnsteuer tatsächlich ausgefallen ist. An der Instruktionsverhandlung vom 9. Februar 2015 bestätigten die Berufungskläger, dass der Steuerfall eingetreten sei und die Grundstückgewinnsteuern bezahlt worden seien.