Dies entbinde ihn jedoch nicht davon, die zur Verfügung stehenden rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen bei der Bestimmung des Wertes der latenten Lasten zu berücksichtigen. In Bezug auf unklare Verhältnisse habe er nachvollziehbare Annahmen zu treffen (BGE 135 III 513 E. 9.4.1; 125 III 50 E. 2b). Für diese tatsächlichen Grundlagen, welche die wertmässige Bestimmung der latenten Lasten und nachvollziehbare Annahmen in unklaren Verhältnissen ermöglichen würden, dürfe das Gericht nach den allgemeinen Regeln substantiierte Behauptungen der Parteien verlangen. Ob diese Sachvorbringen als ausreichend substantiiert gelten könnten, sei eine Frage des Bundesrechts.