Ob und gegebenenfalls wann sich die Last verwirklichen könnte, sei hingegen für deren Bewertung bestimmend. In quantitativer Hinsicht könnten in der Regel keine exakten Angaben darüber gemacht werden, wie sich eine latente Last auf den Wert eines Vermögensgegenstandes auswirke. Aus diesem Grund würde der Richter sich oft damit behelfen müssen, die in Rechnung zu stellenden künftigen Belastungen „ex aequo et bono“ zu ermitteln. Dies entbinde ihn jedoch nicht davon, die zur Verfügung stehenden rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen bei der Bestimmung des Wertes der latenten Lasten zu berücksichtigen.