, Der Berner Notar 49 [1988], S. 189). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann für die Berücksichtigung latenter Lasten nicht ausschliesslich massgebend sein, ob die Veräusserung eines Vermögenswertes mit Sicherheit oder mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten und die Last sich damit verwirklichen werde. Die Ungewissheit einer Verwirklichung der Last ändere nichts an deren grundsätzlichen Existenz und der dadurch bewirkten Wertverminderung eines Vermögenswerts. Ob und gegebenenfalls wann sich die Last verwirklichen könnte, sei hingegen für deren Bewertung bestimmend.